4.2.5. Bei gesamthafter Betrachtung erhöht sich das aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe als gross qualifizierte öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Art des begangenen Delikts und ist – auch unter Berücksichtigung der heute von ihr ausgehenden Rückfallgefahr – insgesamt als gross bis sehr gross einzustufen. - 17 -