Unter diesen Umständen lässt das Wohlverhalten, das die Beschwerdeführerin seit Begehung des verfahrensauslösenden Delikts vor rund sechseinhalb Jahren gezeigt hat, lediglich auf eine leichte Reduktion der von ihr ausgehenden Rückfallgefahr schliessen. Hingegen vermag der Umstand, dass sie inzwischen Verantwortung für eine Tochter trägt, keine verlässlichen Rückschlüsse auf ihr zukünftiges Legalverhalten zu. Auch ihre Heirat lässt nicht auf eine reduzierte Rückfallgefahr schliessen.