Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Teilnahme an einem Raubdelikt keine weiteren Delikte begangen und sich insoweit wohlverhalten. Sie stand in dieser Zeit aber zunächst unter dem Druck der strafrechtlichen Ermittlungen. Überdies befand sie sich während der Strafuntersuchung für 152 Tage in Untersuchungshaft und vom 8. Januar 2020 bis zu ihrer bedingten Entlassung am 8. April 2020 im ordentlichen Strafvollzug bzw. in Halbgefangenschaft (MI-act. 47; Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2018 vom 6. Februar 2019, Erw. 3.1.5). Anschliessend stand sie unter dem Druck der gegen sie ausgesprochenen zweijährigen Probezeit, welche bis - 16 -