Dies gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe – wie vorliegend – in Halbgefangenschaft vollzogen wurde. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens seit der migrationsrechtlich massgebenden Tat im Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migrationsrechtlicher Sanktionen stand.