zugs als Regelfall vor, von dem grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abzuweichen ist. Mit anderen Worten verlangt das Gesetz als Voraussetzung für den Strafaufschub nicht etwa eine günstige Prognose, sondern lässt das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen. Im dazwischenliegenden – weiten – Bereich prognostischer Unsicherheit hat damit der teilbedingte Strafvollzug den Vorrang (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011, Erw.