Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Teilnahme an einem Raubdelikt eine schwerwiegende Straftat begangen (siehe vorne Erw. 4.2.3.2). Damit ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko – d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden kann, dass sie in absehbarer Zukunft erneut delinquiert. Im Folgenden ist zu prüfen, ob solche Umstände gegeben sind.