4.2.4. 4.2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis zu ihrer Straffälligkeit ein stabiles und weitgehend klagloses Leben als Erwerbstätige geführt zu haben. Seit ihrer Straftat im Jahr 2015 habe sie sich wohlverhalten, wobei sich ihre Heirat, die Geburt ihrer Tochter und ihre intakten Erwerbsaussichten stabilisierend auswirken würden.