4.2.3.4. Insgesamt erhöht sich in Anbetracht der Art des von der Beschwerdeführerin begangenen Delikts das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz, während ihre länger zurückliegende und offenbar nicht einschlägige frühere Verurteilung auch für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht mehr ins Gewicht fällt. - 13 -