Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend nicht, der länger zurückliegenden Vorstrafe bei der ausländerrechtlichen Beurteilung besonderes Gewicht zuzumessen. Dies zumal sich in den Akten auch keine näheren Details zum damaligen Vorfall finden. Allerdings ist aufgrund ihrer Vorstrafe im nachfolgenden Sinne aus ausländerrechtlicher Sicht auch nicht zu ihren Gunsten von einer eigentlichen Ersttäterschaft auszugehen (siehe hinten Erw. 4.2.4.3).