Bereits das damalige Delikt hat sie zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin begangen (MIact. 151, 201 f., 274). Diese bereits länger zurückliegende, minderschwere und nicht einschlägige Vorstrafe wurde vom Strafgericht jedoch nicht mehr strafschärfend berücksichtigt, vielmehr wurde die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer letzten Straftat in strafrechtlicher Hinsicht als Ersttäterin behandelt (MI-act. 208).