4.2.3.3. Gemäss den in den Akten liegenden strafgerichtlichen Erwägungen wurde die Beschwerdeführerin vor ihrer Teilnahme am Raubüberfall mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y. vom 11. Februar 2004 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen geringfügigen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren 21-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt. Bereits das damalige Delikt hat sie zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin begangen (MIact. 151, 201 f., 274).