Überfalls eingeweiht war, kann aufgrund der erfolgten Verurteilung als erstellt gelten, dass ihr die Gewalttätigkeit des Raubüberfalls in den Grundzügen bekannt war (vgl. BGE 108 Ib 301, Erw. 3.b). Es erscheint deshalb auch nicht angemessen, ihre Teilnahme weiter zu relativieren und im Sinne der Beschwerdeschrift lediglich als "einfaches Eigentumsdelikt" einzustufen. Vielmehr ist trotz untergeordneter Teilnahme von einer schwerwiegenden Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszugehen. Somit erhöht sich in Anbetracht der Art des von ihr als Gehilfin begangenen Raubdelikts das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts.