Bei der begangenen Teilnahme an einem Raubdelikt handelt es sich um eine der in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegten und in Art. 66a Abs. 1 StGB gesetzlich verankerten Anlasstaten (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), deren Begehung ungeachtet der konkreten Täterschafts- oder Teilnahmeform (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], Bundesblatt [BBl] 2013 5975 ff.