Das von der Beschwerdeführerin erwirkte Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe ist daher aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4) und dementsprechend von einem grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auszugehen (BGE 135 II 377, Erw.