berücksichtigen, dass sie mit der Preisgabe von Betriebsinterna in gröbster Weise das Vertrauen ihrer damaligen Arbeitgeberin missbraucht und ihre im Tatzeitpunkt anwesenden Arbeitskollegen rücksichtslos einer potentiell traumatisierenden Überfallsituation ausgesetzt hatte (MI-act. 200 f.; 273). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung am Raubüberfall selbst nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin bestritten hatte (MI-act. 456, 482).