4.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (MI-act. 256 ff., 440). Nach der strafgerichtlichen Einschätzung wog das Verschulden der Beschwerdeführerin bei der Raubtat nicht mehr leicht: Auch wenn die Beschwerdeführerin die Tat weder initiiert noch von dieser selbst profitiert hatte, wurde ihr Tatbeitrag vom Obergericht als sehr wichtig eingestuft, weshalb sich die Würdigung ihrer Tat als Gehilfenschaft nur geringfügig strafmildernd auswirkte. Sodann war strafschärfend zu - 10 -