Das Strafurteil entfaltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass vom Strafgericht gegen sie keine Landesverweisung ausgesprochen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weitere Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 (namentlich lit. b und c) AIG erfüllt die Beschwerdeführerin – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nicht. Solches wird ihr durch die Vorinstanz auch nicht vorgeworfen. Ihrer Verschuldung und zwischenzeitlichen Sozialhilfeabhängigkeit ist jedoch im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen.