3.3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Damit erweist sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung als begründet.