Jedoch ist zu beachten, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres Ehemannes im Parallelverfahren WBE.2021.62 zu widerrufen ist, womit spätestens mit der rechtskräftigen Erledigung des dortigen Verfahrens auch ihre freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche entfallen würden. Indes muss auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr weiter eingegangen werden, da ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung im Sinne der nachfolgen Erwägungen bereits aufgrund der innerstaatlichen Bestimmungen ausser Betracht fällt. 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.