Die mit einem Spanier verheiratete Beschwerdeführerin ist Ehefrau eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, womit sie sich grundsätzlich sowohl auf die Bestimmungen des AIG als auch auf jene des FZA berufen könnte. Jedoch ist zu beachten, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres Ehemannes im Parallelverfahren WBE.2021.62 zu widerrufen ist, womit spätestens mit der rechtskräftigen Erledigung des dortigen Verfahrens auch ihre freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche entfallen würden.