Ihre Wegweisung erscheine deshalb und mit Blick auf ihr konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin habe überdies ohne eigene finanzielle Interessen lediglich Insiderinformationen zur Förderung eines Raubüberfalls weitergegeben und könne deshalb selbst nicht als "Gewalttäterin" eingestuft werden, weshalb auch der Verweis auf die Katalogtaten gemäss den strafrechtlichen Bestimmungen zur Landesverweisung unpassend sei. Ihre Integration und Legalprognose seien gut und die Geburt ihrer Tochter wirke sich zusätzlich stabilisierend aus.