Ein Bewilligungswiderruf aus rein generalpräventiven Gründen wegen einer einmaligen Verurteilung und ohne Bestehen einer Wieder- holungs- oder Rückfallgefahr falle deshalb ausser Betracht. Zudem sei der Legalprognose auch nach innerstaatlichem Recht bei langjährig aufenthaltsberechtigten und in der Schweiz aufgewachsenen und zur Schule gegangenen Personen Rechnung zu tragen. Ihre Wegweisung erscheine deshalb und mit Blick auf ihr konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben unverhältnismässig.