1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht vor, dass sie sich aufgrund ihrer intakten Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen weiterhin auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche berufen könne und ein Bewilligungswiderruf vor dem rechtskräftigen Widerruf der Bewilligung ihres Ehemannes ausser Betracht falle, solange die Wegweisung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zwingend notwendig erscheine. Ein Bewilligungswiderruf aus rein generalpräventiven Gründen wegen einer einmaligen Verurteilung und ohne Bestehen einer Wieder- holungs- oder Rückfallgefahr falle deshalb ausser Betracht.