Auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche könne sich die Beschwerdeführerin (im Hinblick auf einen Verbleib in der Schweiz) trotz ihrer Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen nicht mehr berufen, nachdem dieser aufgrund seiner Straffälligkeit ebenfalls aus der Schweiz wegzuweisen sei. Ebenso wenig sei ihr konventions- und verfassungsmässiges Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, nachdem das gemeinsame Eheleben im Ausland fortgesetzt werden könne und das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse auch Eingriffe in ihre entsprechenden Grundrechte zulasse.