Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin würden das sehr grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufwiegen, nachdem ihre hiesige Integration gemessen an ihrem langen Aufenthalt unterdurchschnittlich verlaufen und eine vertiefte Eingliederung in die hiesige Gesellschaft nicht ersichtlich sei. Eine Rückkehr in ihr Heimatland USA sei ihr trotz ihres langen Aufenthalts und ihrer familiären Beziehungen in der Schweiz zuzumuten, nachdem sie mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten nach wie vor vertraut sei und ihr älterer Bruder sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. -6-