II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass die verschuldete und derzeit arbeitslose Beschwerdeführerin rechtskräftig zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nachdem sie und ihr spanischer Ehemann gemeinsam an einem Raubdelikt teilgenommen hätten. Aufgrund dieser Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe erfülle sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Das Strafmass deute auf einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung hin.