Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und ihr die Eingabe der Vorinstanz sowie weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, allfällige Sachverhaltsergänzungen darzulegen und entsprechende Unterlagen einzureichen (act. 36 f.). Davon machte sie am 1. Februar 2022 Gebrauch und teilte mit, sie habe seit April 2021 eine neue Arbeitsstelle im Umfang von rund 50%, verdiene dabei rund Fr. 2'000.00 pro Monat und -4-