Am 26. Januar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin (gleich wie ihr Ehemann) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.):