In der Folge widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2020 und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 470 ff.). Gleichentags wurde auch die Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes widerrufen und wurde dieser aus der Schweiz weggewiesen (vgl. hierzu das parallel vor Verwaltungsgericht hängige Verfahren WBE.2021.62). B. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin (gleich wie ihr Ehemann) beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (act. 482 ff.).