Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in einem zweiten Rechtsgang vom Obergericht des Kantons Y. wegen Gehilfenschaft zu einem Raub zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe bei der Beschwerdeführerin teilbedingt (22 Monate bedingt) und bei ihrem bereits mehrfach vorbestraften Ehemann unbedingt ausgesprochen wurde (MI-act. 44; 256 ff.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt betrieben und liegen gemäss Auszug des Betreibungsamts ihrer Wohnsitzgemeinde vom 23. Dezember 2020 zwei offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'279.45 gegen sie vor (MI-act. 510 ff.).