Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.63 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.092) Art. 43 Urteil vom 8. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von den USA führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Januar 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin reiste am 2. August 1995 im Rah- men des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 18. August 1995 erstmals eine Aufenthalts- und am 28. September 1999 die Nieder- lassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 1 ff., 12). Am 23. Februar 2018 heiratete sie den 1978 geborenen und in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B., mit welchem sie eine gemeinsame Tochter (C., geboren 2019) hat (MI-act. 23). Sowohl ihr Ehemann als auch ihre Tochter sind Staatsangehörige von Spanien. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in einem zweiten Rechtsgang vom Obergericht des Kan- tons Y. wegen Gehilfenschaft zu einem Raub zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe bei der Beschwerdeführerin teil- bedingt (22 Monate bedingt) und bei ihrem bereits mehrfach vorbestraften Ehemann unbedingt ausgesprochen wurde (MI-act. 44; 256 ff.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt betrieben und liegen gemäss Auszug des Betreibungsamts ihrer Wohnsitzgemeinde vom 23. Dezember 2020 zwei offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'279.45 gegen sie vor (MI-act. 510 ff.). In der Folge widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 26. Juni 2020 und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 470 ff.). Gleichentags wurde auch die Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes widerrufen und wurde dieser aus der Schweiz weggewiesen (vgl. hierzu das parallel vor Verwal- tungsgericht hängige Verfahren WBE.2021.62). B. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin (gleich wie ihr Ehemann) beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Ein- sprache (act. 482 ff.). Am 26. Januar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin (gleich wie ihr Ehemann) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin abzusehen. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für An- waltskosten zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Der Beschwerdeschrift lag eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde X. vom 10. Februar 2021 bei, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit August 2020 von der Sozialhilfe unterstützt würden (act. 28). Mit Verfügung vom 4. März 2021 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 29 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 8. März 2021 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und ihr die Ein- gabe der Vorinstanz sowie weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, allfällige Sachverhaltsergänzungen darzulegen und entsprechende Unter- lagen einzureichen (act. 36 f.). Davon machte sie am 1. Februar 2022 Ge- brauch und teilte mit, sie habe seit April 2021 eine neue Arbeitsstelle im Umfang von rund 50%, verdiene dabei rund Fr. 2'000.00 pro Monat und -4- habe sich von der Sozialhilfe lösen können. In der Folge wurden die Stellungnahme und die Unterlagen der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu- gestellt (act. 40 ff., 54 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entscheiden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.63 betreffend die Beschwerde- führerin und WBE.2021.62 betreffend deren Ehemann stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sich zur Vermeidung wider- sprüchlicher Entscheide eine Koordinierung der Verfahren aufdrängt. Jedoch stellt sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage bereits auf- grund der unterschiedlichen Bewilligungssituation sowie der unterschied- lichen Straffälligkeit und Aufenthaltsdauer der beiden Ehegatten unter- schiedlich dar. Zudem sind beide Verfahren bislang getrennt geführt wor- den. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die beiden Verfahren auch formell zu vereinigen, zumal eine Verfahrensvereinigung auch von keiner Partei verlangt wurde. 2. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 3. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung -5- des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass die verschuldete und derzeit arbeitslose Beschwerdeführerin rechts- kräftig zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nach- dem sie und ihr spanischer Ehemann gemeinsam an einem Raubdelikt teil- genommen hätten. Aufgrund dieser Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe erfülle sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Das Strafmass deute auf einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung hin. Mit der Teil- nahme an einem Raubdelikt habe sie zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) begangen, die nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde, was das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung erhöhe. Ihrem Wohlver- halten seit der Tat und ihrer günstigen Legalprognose komme hingegen ausländerrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin würden das sehr grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufwiegen, nachdem ihre hiesige In- tegration gemessen an ihrem langen Aufenthalt unterdurchschnittlich ver- laufen und eine vertiefte Eingliederung in die hiesige Gesellschaft nicht er- sichtlich sei. Eine Rückkehr in ihr Heimatland USA sei ihr trotz ihres langen Aufenthalts und ihrer familiären Beziehungen in der Schweiz zuzumuten, nachdem sie mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten nach wie vor ver- traut sei und ihr älterer Bruder sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. -6- Sollte ihr ebenfalls wegzuweisender Ehemann sie nicht in die USA beglei- ten können, stünde es ihr überdies frei, das gemeinsame Eheleben in Spanien fortzusetzen. Ihre gemeinsame Tochter befinde sich sodann noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche könne sich die Beschwerdeführerin (im Hinblick auf einen Verbleib in der Schweiz) trotz ihrer Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen nicht mehr berufen, nachdem dieser auf- grund seiner Straffälligkeit ebenfalls aus der Schweiz wegzuweisen sei. Ebenso wenig sei ihr konventions- und verfassungsmässiges Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, nachdem das gemeinsame Eheleben im Ausland fortgesetzt werden könne und das überwiegende öffentliche Fern- halteinteresse auch Eingriffe in ihre entsprechenden Grundrechte zulasse. Der Bewilligungswiderruf verstosse damit nicht gegen übergeordnetes Recht und erscheine sowohl begründet als auch verhältnismässig. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland (oder nach Spanien) als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen. 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht vor, dass sie sich aufgrund ihrer intakten Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen wei- terhin auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche berufen könne und ein Bewil- ligungswiderruf vor dem rechtskräftigen Widerruf der Bewilligung ihres Ehe- mannes ausser Betracht falle, solange die Wegweisung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zwingend notwendig erscheine. Ein Bewilligungswiderruf aus rein generalpräventiven Gründen wegen einer einmaligen Verurteilung und ohne Bestehen einer Wieder- holungs- oder Rückfallgefahr falle deshalb ausser Betracht. Zudem sei der Legalprognose auch nach innerstaatlichem Recht bei langjährig aufent- haltsberechtigten und in der Schweiz aufgewachsenen und zur Schule ge- gangenen Personen Rechnung zu tragen. Ihre Wegweisung erscheine deshalb und mit Blick auf ihr konventions- und verfassungsmässig ge- schütztes Recht auf Privat- und Familienleben unverhältnismässig. Die Be- schwerdeführerin habe überdies ohne eigene finanzielle Interessen ledig- lich Insiderinformationen zur Förderung eines Raubüberfalls weiter- gegeben und könne deshalb selbst nicht als "Gewalttäterin" eingestuft wer- den, weshalb auch der Verweis auf die Katalogtaten gemäss den straf- rechtlichen Bestimmungen zur Landesverweisung unpassend sei. Ihre In- tegration und Legalprognose seien gut und die Geburt ihrer Tochter wirke sich zusätzlich stabilisierend aus. Zudem sei sie in der Schweiz aufgewach- sen sowie sozialisiert worden und hier verwurzelt. Die Verschuldung der Familie sei auf das lang andauernde Strafverfahren und einen invalidisie- renden Unfall ihres Ehemannes zurückzuführen. Sie bemühe sich um ihren Wiedereinstieg ins Berufsleben, welcher jedoch durch die Geburt ihrer -7- Tochter und die gegenwärtige Pandemiesituation erschwert worden sei. Zu den USA habe sie kaum mehr Bezug und ihr Ehemann könne sie dorthin aufgrund seiner Vorstrafe auch nicht begleiten. Spanien sei wiederum ihr und ihrem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ehemann fremd, weshalb der Familie nicht zuzumuten sei, sich dort zu (re-)integrie- ren. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur inso- weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Die mit einem Spanier verheiratete Beschwerdeführerin ist Ehefrau eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, womit sie sich grundsätzlich sowohl auf die Bestimmungen des AIG als auch auf jene des FZA berufen könnte. Jedoch ist zu beachten, dass die Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA ihres Ehemannes im Parallelverfahren WBE.2021.62 zu widerrufen ist, womit spätestens mit der rechtskräftigen Erledigung des dortigen Verfahrens auch ihre freizügigkeitsrechtlichen An- sprüche entfallen würden. Indes muss auf freizügigkeitsrechtliche Ansprü- che der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr weiter eingegangen wer- den, da ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung im Sinne der nachfol- gen Erwägungen bereits aufgrund der innerstaatlichen Bestimmungen ausser Betracht fällt. 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver- urteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im erwähnten Sinne ist praxisge- mäss immer dann auszugehen, wenn ein Betroffener zu einer Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder -8- unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 und 4). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG (in der seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft stehenden Fassung) ist der Bewilligungswiderruf aber unzulässig, wenn die Massnahme nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder strafrechtliche Mass- nahme verhängt, dabei jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind wiederum aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden (BGE 146 IV 311, Erw. 3.2.2). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Damit erweist sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung als begründet. Sodann wurde das für das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren aus- schlaggebende Delikt der Gehilfenschaft zu einem Raub gemäss Art. 140 i.V.m. Art. 25 StGB (spätestens) am 29. Oktober 2015 (Datum Raubüber- fall) verübt (MI-act. 267, 354, 440). Demzufolge war es dem Bezirksgericht Y. und nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen verwehrt zu prüfen, ob gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei. Das Strafurteil ent- faltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungs- wirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass vom Strafgericht gegen sie keine Landes- verweisung ausgesprochen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weitere Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 (namentlich lit. b und c) AIG erfüllt die Beschwerdeführerin – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nicht. Solches wird ihr durch die Vorinstanz auch nicht vorgeworfen. Ihrer Verschuldung und zwischenzeitlichen Sozialhilfeabhängigkeit ist jedoch im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. 4. 4.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt -9- (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öf- fentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Inter- esse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewil- ligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwal- tungsgericht frei zu prüfen. 4.2. 4.2.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Ver- schuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Ver- schulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Fest- setzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätz- lich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundes- gerichts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migra- tionsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1, und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrecht- licher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verwei- gerung der Bewilligung entsprechend. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (MI-act. 256 ff., 440). Nach der strafgerichtlichen Einschätzung wog das Verschulden der Beschwerdeführerin bei der Raubtat nicht mehr leicht: Auch wenn die Beschwerdeführerin die Tat weder initiiert noch von dieser selbst profitiert hatte, wurde ihr Tatbeitrag vom Obergericht als sehr wichtig eingestuft, weshalb sich die Würdigung ihrer Tat als Gehilfenschaft nur geringfügig strafmildernd auswirkte. Sodann war strafschärfend zu - 10 - berücksichtigen, dass sie mit der Preisgabe von Betriebsinterna in gröbster Weise das Vertrauen ihrer damaligen Arbeitgeberin missbraucht und ihre im Tatzeitpunkt anwesenden Arbeitskollegen rücksichtslos einer potentiell traumatisierenden Überfallsituation ausgesetzt hatte (MI-act. 200 f.; 273). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung am Raubüberfall selbst nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin bestritten hatte (MI-act. 456, 482). Das von der Beschwerdeführerin erwirkte Strafmass von 30 Monaten Frei- heitsstrafe liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vor- liegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Bereits aufgrund der Dauer der Freiheits- strafe ist daher aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Ver- schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4) und dementsprechend von einem gros- sen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auszugehen (BGE 135 II 377, Erw. 4.4). Die Strafe liegt überdies auch über der auf die Beschwerdeführerin ohnehin nicht direkt anwendbaren Zweijahresgrenze nach der sogenannten "Reneja-Praxis" des Bundesgerichts (vgl. dazu BGE 139 I 145). Die Motive und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich die Be- schwerdeführerin einer derart gravierenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden bereits durch die involvierten Strafgerichte als Verschuldens- elemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Für die Bemessung des migrationsrechtlichen, öffentlichen Interesses an der Beendigung des Auf- enthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter das straf- rechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass bei einem Straftäter, der Delikte mit einem kleinen gesetzlichen Strafrahmen be- gangen hat, dem jedoch aus strafrechtlicher Sicht ein schweres Verschul- den vorzuwerfen ist, aus migrationsrechtlicher Sicht trotz relativ kleiner ausgefällter Strafe ein grosses öffentliches Interesse an der Verfügung auf- enthaltsbeendender Massnahmen anzunehmen wäre, was mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht angeht. Massgebend ist somit nicht die einheitliche Bezeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifi- zierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2). Der guten Ordnung halber bleibt unter Verweis auf die ein- schlägige gesetzliche Regelung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB - 11 - anzumerken, dass auch der Aufschub oder Teilaufschub einer Freiheits- strafe nicht für sich allein darauf schliessen lässt, der Strafrichter sei nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen. 4.2.3. 4.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weiteren Umstände zu be- rücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Wider- ruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. 4.2.1). 4.2.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Gehilfenschaft zu einem Raubdelikt auf ihre damalige Arbeitgeberin gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB verurteilt, nachdem sie für die Tatbegehung sehr wichtige Insider-Informa- tionen zum Eingangscode, dem Tresor-Standort und dem günstigsten Tat- zeitpunkt preisgegeben hatte (MI-act. 273). Beim Raubüberfall wurde Bar- geld im Wert von über Fr. 140'000.00 erbeutet (MI-act. 214, 273). Bei der begangenen Teilnahme an einem Raubdelikt handelt es sich um eine der in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegten und in Art. 66a Abs. 1 StGB gesetzlich verankerten Anlasstaten (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), deren Begehung ungeachtet der konkreten Täterschafts- oder Teilnahme- form (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], Bundesblatt [BBl] 2013 5975 ff., 6020) grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthalts- recht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des AIG insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungs- bestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013, Erw. 2.5). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Inte- ressenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzes- verletzung unterstreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.2). Das Strafgericht hat bereits bei der Festsetzung der Teilnahmeform und der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin lediglich in untergeordneter Weise am Raub teilgenommen hatte und beim Überfall selbst nicht vor Ort war. Selbst wenn sie allenfalls nicht in alle Details des - 12 - Überfalls eingeweiht war, kann aufgrund der erfolgten Verurteilung als er- stellt gelten, dass ihr die Gewalttätigkeit des Raubüberfalls in den Grund- zügen bekannt war (vgl. BGE 108 Ib 301, Erw. 3.b). Es erscheint deshalb auch nicht angemessen, ihre Teilnahme weiter zu relativieren und im Sinne der Beschwerdeschrift lediglich als "einfaches Eigentumsdelikt" einzu- stufen. Vielmehr ist trotz untergeordneter Teilnahme von einer schwerwie- genden Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszugehen. Somit erhöht sich in Anbetracht der Art des von ihr als Gehilfin begangenen Raubdelikts das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts. 4.2.3.3. Gemäss den in den Akten liegenden strafgerichtlichen Erwägungen wurde die Beschwerdeführerin vor ihrer Teilnahme am Raubüberfall mit Strafbe- fehl der Bezirksanwaltschaft Y. vom 11. Februar 2004 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen geringfügigen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren 21-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt. Bereits das da- malige Delikt hat sie zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin begangen (MI- act. 151, 201 f., 274). Diese bereits länger zurückliegende, minderschwere und nicht einschlägige Vorstrafe wurde vom Strafgericht jedoch nicht mehr strafschärfend berücksichtigt, vielmehr wurde die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer letzten Straftat in strafrechtlicher Hinsicht als Erst- täterin behandelt (MI-act. 208). Unabhängig von der strafgerichtlichen Beurteilung dürfen bei der auslän- derrechtlichen Beurteilung praxisgemäss auch Vorstrafen berücksichtigt werden, die aus dem Strafregisterauszug für Privatpersonen nicht mehr er- sichtlich sind. Gemäss umstrittener bundesgerichtlicher Praxis dürfen so- gar aus dem Strafregister (endgültig) entfernte Strafen in die ausländer- rechtliche Interessenabwägung miteinfliessen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_784/2009 vom 25. Mai 2010, Erw. 3.4). Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend nicht, der länger zurückliegenden Vorstrafe bei der aus- länderrechtlichen Beurteilung besonderes Gewicht zuzumessen. Dies zu- mal sich in den Akten auch keine näheren Details zum damaligen Vorfall finden. Allerdings ist aufgrund ihrer Vorstrafe im nachfolgenden Sinne aus ausländerrechtlicher Sicht auch nicht zu ihren Gunsten von einer eigent- lichen Ersttäterschaft auszugehen (siehe hinten Erw. 4.2.4.3). 4.2.3.4. Insgesamt erhöht sich in Anbetracht der Art des von der Beschwerdefüh- rerin begangenen Delikts das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz, während ihre länger zurückliegende und offen- bar nicht einschlägige frühere Verurteilung auch für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht mehr ins Gewicht fällt. - 13 - 4.2.4. 4.2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis zu ihrer Straffälligkeit ein stabi- les und weitgehend klagloses Leben als Erwerbstätige geführt zu haben. Seit ihrer Straftat im Jahr 2015 habe sie sich wohlverhalten, wobei sich ihre Heirat, die Geburt ihrer Tochter und ihre intakten Erwerbsaussichten stabi- lisierend auswirken würden. 4.2.4.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut ge- gen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öffentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz ent- scheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendi- gung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Hand- bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.31). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Anwesenheit mitberück- sichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2009.00031 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht der Rückfallgefahr bzw. der Wahr- scheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich erst dann ausnahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das individuelle Rückfallrisiko nur noch sehr klein er- scheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ist in ausländer- rechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter hinzunehmen und es steht - 14 - den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab an- zulegen als der Strafrichter (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Teilnahme an einem Raubdelikt eine schwerwiegende Straftat begangen (siehe vorne Erw. 4.2.3.2). Damit ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer An- wesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschla- gen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Rest- risiko – d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausge- schlossen werden kann, dass sie in absehbarer Zukunft erneut delinquiert. Im Folgenden ist zu prüfen, ob solche Umstände gegeben sind. 4.2.4.3. Handelt es sich bei der betroffenen ausländischen Person um einen Erst- täter, stellt also die für das migrationsrechtliche Verfahren anlassgebende Verurteilung das erste gegen die Person ergangene Straferkenntnis dar, ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Rückfallgefahr aus migrationsrecht- licher Perspektive zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; vgl. auch BGE 139 I 145, Erw. 3.8). Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt (Erw. 4.2.3.3), ist die Be- schwerdeführerin nicht zum ersten Mal straffällig geworden. Bereits ihre frühere Delinquenz richtete sich gegen ihre damalige Arbeitgeberin, worin ein gewisses Muster zu erkennen ist. Wenngleich ihre frühere Delinquenz bereits einige Zeit zurückliegt und das Fernhalteinteresse deshalb auch nicht mehr massgeblich zu erhöhen vermag, kann ausländerrechtlich von Ersttäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein, weshalb eine Reduktion der Rückfallgefahr unter diesem Ge- sichtspunkt von vornherein ausser Betracht fällt. 4.2.4.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt auch der Umstand, dass ihr bei ihrer letzten Verurteilung der teilbedingte Strafvollzug gewährt wurde, nicht dazu, dass ihr aus migrationsrechtlicher Perspektive eine ent- scheidrelevant reduzierte Rückfallgefahr zu attestieren wäre. Wie gesehen, steht es den Migrationsbehörden frei, mit Blick auf die Gefahr zukünftiger weiterer Rechtsverletzungen durch eine ausländische Person einen strengeren Massstab anzulegen als der Strafrichter (siehe vorne Erw. 4.2.4.2). Zudem sieht das Strafgesetzbuch für Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren den teilbedingten Aufschub des Strafvoll- - 15 - zugs als Regelfall vor, von dem grundsätzlich nur bei ungünstiger Legal- prognose abzuweichen ist. Mit anderen Worten verlangt das Gesetz als Voraussetzung für den Strafaufschub nicht etwa eine günstige Prognose, sondern lässt das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen. Im dazwi- schenliegenden – weiten – Bereich prognostischer Unsicherheit hat damit der teilbedingte Strafvollzug den Vorrang (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011, Erw. 3.4.2). Demnach lässt der bedingte Aufschub eines Teils der Freiheitsstrafe – un- geachtet der dabei angesetzten Probezeit – nicht automatisch auf eine po- sitive Legalprognose seitens des Strafrichters schliessen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, Erw. 3.6). 4.2.4.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich seit dem Raub- überfall im Oktober 2015 wohlverhalten, ist zunächst festzuhalten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migra- tionsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene ausländische Person sodann aus ihrem Wohlverhalten in Untersuchungshaft bzw. im Straf- oder Massnahmenvoll- zug. Eine gute Führung in Untersuchungshaft bzw. im Straf- oder Mass- nahmenvollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herr- schenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Dies gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe – wie vorliegend – in Halbgefangenschaft vollzogen wurde. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens seit der migrations- rechtlich massgebenden Tat im Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migra- tionsrechtlicher Sanktionen stand. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Teilnahme an einem Raubdelikt keine weiteren Delikte begangen und sich insoweit wohlverhalten. Sie stand in dieser Zeit aber zunächst unter dem Druck der strafrechtlichen Ermitt- lungen. Überdies befand sie sich während der Strafuntersuchung für 152 Tage in Untersuchungshaft und vom 8. Januar 2020 bis zu ihrer be- dingten Entlassung am 8. April 2020 im ordentlichen Strafvollzug bzw. in Halbgefangenschaft (MI-act. 47; Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2018 vom 6. Februar 2019, Erw. 3.1.5). Anschliessend stand sie unter dem Druck der gegen sie ausgesprochenen zweijährigen Probezeit, welche bis - 16 - vor wenigen Monaten andauerte (MI-act. 440). Zudem steht sie seit der Ge- hörsgewährung durch das MIKA am 23. Januar 2020 unter dem Druck des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens (MI-act. 441 ff.). Unter diesen Umständen lässt das Wohlverhalten, das die Beschwerdefüh- rerin seit Begehung des verfahrensauslösenden Delikts vor rund sechsein- halb Jahren gezeigt hat, lediglich auf eine leichte Reduktion der von ihr ausgehenden Rückfallgefahr schliessen. Hingegen vermag der Umstand, dass sie inzwischen Verantwortung für eine Tochter trägt, keine verläss- lichen Rückschlüsse auf ihr zukünftiges Legalverhalten zu. Auch ihre Heirat lässt nicht auf eine reduzierte Rückfallgefahr schliessen. Vielmehr ist eher das Gegenteil der Fall, nachdem ihr heutiger Ehemann sich ebenfalls am Raubüberfall im Oktober 2015 beteiligt hatte und damit nach wie vor eine deliktsförderliche Beziehungskonstellation vorliegt. 4.2.4.6. Die Beschwerdeführerin bestritt noch im Widerrufsverfahren ihre Beteili- gung am Raubüberfall (MI-act. 456). Entsprechend finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte oder gar tätige Reue der Be- schwerdeführerin, womit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Reduktion der Rückfallgefahr auszugehen ist. 4.2.4.7. Insgesamt erscheint die Rückfallgefahr bei der Beschwerdeführerin ange- sichts ihres Wohlverhaltens seit ihrer Teilnahme an einem Raubdelikt im Oktober 2015 als leicht reduziert. Umstände, aufgrund derer ohne signifi- kantes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte, dass sie in absehbarer Zukunft erneut delinquiert (siehe vorne Erw. 4.2.4.2), liegen indes nicht vor. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte ist aufgrund des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin unter straf- und migrationsrechtlichem Druck auch keine "biographische Kehrtwende" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 6.3.2), welche eine signifikante Reduktion der von ihr ausgehenden Rückfallgefahr gegebenenfalls untermauern würde. Damit ist das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rückfall- gefahr nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen. 4.2.5. Bei gesamthafter Betrachtung erhöht sich das aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe als gross qualifizierte öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegwei- sung aus der Schweiz aufgrund der Art des begangenen Delikts und ist – auch unter Berücksichtigung der heute von ihr ausgehenden Rückfallge- fahr – insgesamt als gross bis sehr gross einzustufen. - 17 - 4.3. 4.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung der Be- schwerdeführerin aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 4.3.2. 4.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Bezie- hungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Ausländischen Personen, welche seit ihrer Geburt oder seit ihren ersten Lebensjahren in der Schweiz leben, ist – ungeachtet ihres heutigen Alters – grundsätzlich ein besonders grosses privates Interesse am weiteren Ver- bleib zuzugestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.363 vom 27. September 2019, Erw. II/3.3.2.1 f.; vgl. zur Ver- hältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung bei sog. "Ausländern der zweiten Generation" BGE 139 I 16, Erw. 2.2). Grund und Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene ausländische Person ihre gesamte Eingliede- rung in die Gesellschaft in der Schweiz durchlaufen hat. Diese Eingliede- rung nimmt ihren Anfang, wenn ein Kind beginnt, soziale Kontakte aus- serhalb der eigenen Familie zu knüpfen, was spätestens mit dem Eintritt in den Kindergarten oder eine vergleichbare Institution der Fall ist. Im Sinne einer Faustregel und vorbehaltlich der Umstände des konkreten Einzelfalls ist demnach jedenfalls dann von einer gänzlich in der Schweiz erfolgten Eingliederung auszugehen, wenn eine ausländische Person vor ihrem vier- ten Geburtstag in die Schweiz eingereist ist und sich seither hier aufhält. Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten In- tegration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und - 18 - wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 4.3.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 2. August 1995 in die Schweiz ein und lebt somit seit über 26 Jahren in der Schweiz, ohne dass ihre Aufenthalts- dauer durch die Dauer ihrer in Haft und im Strafvollzug verbrachten Zeit in massgeblicher Weise zu relativieren wäre. Da sie kurz vor ihrem elften Ge- burtstag in die Schweiz einreiste, hat sie zwar einen erheblichen Teil ihrer Eingliederung in die Gesellschaft hier durchlaufen, jedoch kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, sie sei eine Ausländerin zweiter Generation. Ihre sehr lange Aufenthaltsdauer lässt dessen ungeachtet grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des In- tegrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. 4.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die ab einem Alter von knapp elf Jahren in der Schweiz auf- gewachsene Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrscht. Damit ist bei ihr in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf ihren sehr langen Aufenthalt in der Deutschschweiz von einer normalen Integration auszugehen. 4.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. - 19 - Die Beschwerdeführerin reiste kurz vor ihrem elften Geburtstag in die Schweiz ein. Insofern ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der hier verbrachten Jugend- und Adoleszenzzeit über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Inwiefern die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrer Familie (siehe hinten Erw. 4.3.3) – in der Schweiz überdurchschnittlich kulturell ein- gebunden wäre oder enge Beziehungen pflegen würde, deren Abbruch bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer damit verbunde- nen Wegweisung zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde von der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin auch nicht substanziiert dargetan (vgl. act. 21), was auf- grund ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdefüh- rerin damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer eher mangelhaften Integration auszugehen. 4.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Die Beschwerdeführerin wurde noch in den USA eingeschult und besuchte in der Schweiz einen Teil der Primar- und die Sekundarschule. Während ihrer anschliessenden Lehre als Detailhandelsassistentin delinquierte sie zu Lasten ihrer damaligen Arbeitgeberin, weshalb sie ihre Lehre erst nach einem Lehrstellenwechsel erfolgreich abschliessen konnte. In der Folge ar- beitete sie in wechselnden Anstellungen als Verkäuferin und Dekorateurin. Ihre beiden letzten Arbeitsstellen vor dem Raubüberfall verlor sie jeweils durch eigenes Verschulden: Ihre Anstellung als Verkäuferin bei einem Warenhaus in Y. verlor sie per Ende April 2015 nach mehreren Verwar- nungen wegen wiederholter Unpünktlichkeit. Ihre Arbeitsstelle als Dekora- teurin eines Kleidergeschäfts wurde fristlos gekündigt, nachdem sie im be- reits dargelegten Sinne Insiderinformationen weitergegeben und sich hier- durch an einem Raub gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin beteiligt hatte und deswegen verhaftet worden war. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft fand sie kurzeitig eine Teilzeitstelle als Verkäuferin, welche aber nach beendeter Probezeit aufgrund ihrer Schwangerschaft aufgelöst wurde (MI-act. 274). Seit April 2021 arbeitet sie wieder als Modeberaterin. Die Beschwerdeführerin ist damit seit ihrem Einstieg in das Berufsleben wiederholt negativ aufgefallen, weshalb keine Rede davon sein kann, dass sie sich in der Schweiz entsprechend ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer beruflich integriert hat. Vielmehr ist in Relation zur Aufenthaltsdauer von - 20 - einer eher mangelhaften beruflichen Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen. 4.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inan- spruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und anderer- seits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezogen gemäss der als Be- schwerdebeilage eingereichten Bestätigung ab August 2020 während mehrerer Monate Sozialhilfe (act. 28). Dies offenbar im Umfang von durch- schnittlich Fr. 3'500.00 pro Monat (act. 32 f.). Zudem ist sie verschuldet und liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Dezember 2020 Ver- lustscheine in Höhe von Fr. 20'279.45 gegen sie vor (MI-act. 511). Dass sich an der schlechten Finanzlage der Beschwerdeführerin zwischenzeit- lich etwas geändert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Selbst wenn zumindest ihre der- zeitige Teilzeittätigkeit durch Betreuungspflichten gegenüber ihrer Tochter erklärbar erscheint, ist ihr mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und ihre Schulden insgesamt eine mangelhafte wirtschaftliche Integration zu attestieren. Dies auch zumal sie ihre früheren Stellenverluste überwiegend selbst verschuldet hat. 4.3.2.7. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht zwar normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, jedoch liegt in kultureller und sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht jeweils eine eher mangelhafte und in wirtschaftlicher Hinsicht gar eine mangelhafte Integra- tion vor. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist ihre dabei erfolgte Integration insgesamt als eher mangelhaft zu qualifizie- ren und entsprechend lediglich noch von einem grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 4.3.3. 4.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; - 21 - Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). 4.3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 23. Februar 2018 mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welchem sie eine dreijäh- rige Tochter hat. 4.3.3.3. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Ehemannes im Parallelverfahren WBE.2021.62 auch unter Berücksichti- gung von dessen Recht auf Familienleben zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen. Auch wenn dieser Entscheid noch nicht rechts- kräftig ist, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr davon ausgehen, ihr Eheleben in der Schweiz fortsetzen zu können. Das Interesse an der Fort- setzung des gemeinsamen Ehelebens in der Schweiz ist überdies auch in- soweit zu relativieren, als dass die zuletzt gemeinsam straffällig geworde- nen Eheleute bereits bei Eheschluss nicht mehr mit einem gemeinsamen Eheleben in der Schweiz rechnen konnten und mit ihrer gemeinsamen Tat- beteiligung ihr Zusammenleben selbst aufs Spiel gesetzt haben. Die Ehe- beziehung der Beschwerdeführerin vermag damit deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht massgeblich zu beeinflus- sen. 4.3.3.4. Bezüglich Kinder wird davon ausgegangen, dass es diesen zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Bei einem Kleinkind ist dies regelmässig der Fall (BGE 122 II 289, Erw. 3c). Kinder befinden sich solange in einem anpas- sungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Be- ziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Le- bensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Zu beachten ist weiter, ob die Ausreise zur Trennung von einem Elternteil führt und wie intensiv die Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil ist. Besteht eine intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz verbleibenden Elternteil, erweist sich die Ausreise für das Kind als unzumutbar. - 22 - Die Tochter der Beschwerdeführerin ist erst dreijährig und befindet sich da- mit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Weiter sind die Lebensbe- dingungen in den USA (dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin) und in Spanien (dem Herkunftsland des Kindsvaters) mit den hiesigen ver- gleichbar. Eine Übersiedlung in die USA oder nach Spanien wäre für die Tochter damit grundsätzlich zumutbar und kaum mit Nachteilen verbunden, ausser dass damit der Kontakt zu den Grosseltern und weiteren Bezugs- personen erschwert würde (MI-act. 458). Auf den ersten Blick würde durch eine Wegweisung der Beschwerde- führerin höchstwahrscheinlich die Familie auseinandergerissen: Der Ehe- mann der Beschwerdeführerin hat aufgrund seiner wiederholten Straffällig- keit kaum Aussichten darauf, in den USA eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Die Beschwerdeführerin hat wiederum keinen Bezug zur spanischen Heimat ihres Ehemannes, weshalb bei einer gemeinsamen Übersiedlung nach Spanien mit ernsthaften Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre. Indes erscheint aufgrund der im Parallelverfahren zu bestä- tigenden Wegweisung des Ehemannes auch bei einem Verbleib der Be- schwerdeführerin in der Schweiz ein Auseinanderbrechen der Familie un- ausweichlich bzw. ergibt sich die gleiche Problematik und erscheint ein ge- meinsames Familienleben nur realistisch, wenn die gesamte Familie ent- weder nach Spanien oder – sofern rechtlich möglich – in die USA übersie- deln würde. Damit vermögen die Interessen des dreijährigen Kindes der Beschwerde- führerin das private Interesse an deren weiterem Verbleib im Land grund- sätzlich kaum zu beeinflussen. 4.3.3.5. Zu beachten ist bezüglich der Familiensituation allerdings, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Wegweisung aus der Schweiz wohl mit ihrer Tochter in die USA übersiedeln würde (vgl. nachfolgende Erwägungen) und der besuchsweise Kontakt zum Ehemann und Vater damit einiges schwie- riger wäre, als wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in der Schweiz verbleiben könnte. Insofern erhöht sich das private Interesse an einem Verbleib. 4.3.3.6. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz wohnhaften Eltern oder wei- teren Verwandten geltend macht, welches dem Widerruf ihrer Niederlas- sungsbewilligung und ihrer Wegweisung entgegenstünde, und ein solches auch nicht ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3, und 2C_108/2018 vom 28. September 2018, Erw. 5.3). Die Bindungen zu ihren Eltern und weiteren Verwandten kann - 23 - sie besuchsweise und über die traditionellen und neuen Kommunikations- formen auch vom Ausland aus aufrechterhalten. 4.3.3.7. Nach dem Gesagten resultiert für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Beziehungen ein erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 4.3.4. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nichts hervor und wird auch nichts geltend gemacht, was das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erhöhen könnte. 4.3.5. 4.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 4.3.5.2. Die Beschwerdeführerin verbrachte ihre ersten Lebensjahre in den USA, bis sie im August 1995 im Alter von nicht ganz elf Jahren über den Fami- liennachzug in die Schweiz gelangte. Welche Beziehungen sie zu ihrem Heimatland oder der spanischen Heimat ihres Ehemannes unterhält, ist nicht ganz klar. Dennoch würde die Beschwerdeführerin eine Wegweisung in die USA – im Gegensatz zu einer Wegweisung nach Spanien – nach dem Gesagten in kultureller Hinsicht kaum vor gravierende Hindernisse stellen. Mithin sind ihr intakte kulturelle Reintegrationschancen in den USA zu attestieren. 4.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Die Beschwerdeführerin hat ihre ersten Lebens- und Schuljahre in den USA verbracht, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie die englische Sprache immer noch in Wort und Schrift beherrscht. Frag- licher erscheint, inwiefern der Familie eine gemeinsame Ausreise nach Spanien zuzumuten wäre, da die Beschwerdeführerin die dortige Sprache - 24 - eigenen Angaben zufolge nicht beherrscht. Jedoch wäre ihr ein ent- sprechender Spracherwerb aufgrund ihres noch jungen Alters grundsätz- lich zuzumuten. Somit ist in sprachlicher Hinsicht zumindest bei einer Rückkehr in die USA von intakten Reintegrationschancen auszugehen. Bei einer Ausreise in das Heimatland ihres Ehemannes ist demgegenüber von gravierenden sprach- lichen Hindernissen auszugehen. 4.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Ver- bindungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zumindest ein Bruder in den USA lebt und ihr bei der Reintegration behilflich sein könnte (act. 22). Angesichts ihres Alters, ihrer anzunehmenden Sprachkenntnisse, ihrer Kindheit in den USA und den vergleichbaren Lebensbedingungen dort liegen in sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, wenngleich eine Rückkehr zweifellos eine grosse Härte für die zu einem erheblichen Teil in der Schweiz sozialisierte Beschwerdeführerin darstellen dürfte. In sozialer Hinsicht ist deshalb zwar von erschwerten, je- doch grundsätzlich intakten Reintegrationschancen der Beschwerdeführe- rin in ihrem Heimatland auszugehen. Mangels vorbestehender Bezüge er- scheint hingegen eine Ausreise in die spanische Heimat ihres Ehemannes wesentlich problematischer, wenngleich sie dort zumindest auf die Unter- stützung ihres Ehemannes und dessen Familie zählen könnte. 4.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin in den USA oder in Spanien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie ihre in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen oder spanischen Arbeitsmarkt wird verwerten können, wenngleich sie in Spanien zuerst die Sprache erlernen müsste, soweit sie nicht in eine touristisch geprägte Region übersiedeln würde. Ihre beruflich-wirtschaftlichen Reintegrationschancen erscheinen damit zumindest in den USA intakt, während ihre Aussichten auf dem spanischen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer fehlenden Spanischkenntnisse einiges schlechter sind. 4.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland oder einer Ausreise nach Spanien anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausreise in die USA oder nach Spanien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung aus- gesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend ge- macht. - 25 - 4.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland er- höht sich das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz somit leicht. Dies namentlich aufgrund des Umstands, dass sie nur ihre ersten Lebensjahre in den USA verbrachte und zu diesen eigenen Angaben zufolge kaum mehr einen Bezug hat. Demgegenüber sind der Beschwerdeführerin aufgrund diverser zu erwar- tender Hindernisse für den Fall einer Ausreise nach Spanien schlechte Integrationschancen zu attestieren. 4.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte eher mangelhafte Integration in der Schweiz grosse private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Ver- bleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 4.3.2.7) aufgrund ihrer leicht getrüb- ten Wiedereingliederungschancen im Heimatland und ihrer familiären Situation, da es mutmasslich auch bei einer Rückkehr in die USA zu einer Trennung der Familie kommen wird. Insgesamt resultiert somit ein grosses bis sehr grosses privates Interesse. 4.4. In Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und priva- ten Interessen steht dem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ein etwa gleich grosses privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, gegen- über. Mangels überwiegendem Fernhalteinteresse erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Be- schwerdeführerin deshalb bereits nach nationalem Recht als unzulässig, ohne dass freizügigkeitsrechtliche oder konventionsrechtliche Schranken erörtert werden müssen. 5. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerde- führerin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit entsprechende Massnahmen definitiv nicht mehr zur Diskussion stünden. Der Beschwerdeführerin wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, ihr Leben in der Schweiz vollständig und dauerhaft deliktsfrei zu gestalten und sich um ihre wirtschaftliche Integration zu be- mühen. Sie wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wo- nach insbesondere erneute Delinquenz zum aufenthaltsbeendenden - 26 - Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung oder zumindest einer Rück- stufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG führen kann. Sodann kann von ihr erwartet werden, dass sie sich weiterhin – unter Rücksichtnahme auf ihre Mutterpflichten – um einen existenzsichernden Erwerb und um eine Regu- lierung ihrer Schulden bemühen wird. Sollte die Beschwerdeführerin erneut straffällig werden oder anderweitig zu Beanstandungen Anlass geben, steht es dem MIKA frei, ihre Anwesenheitsberechtigung bzw. ihren Aufent- haltsstatus erneut in Frage zu stellen und dabei ihre früheren Verurtei- lungen und ihre sonstigen Integrationsmisserfolge mitzuberücksichtigen. Diesfalls müsste sich die Beschwerdeführerin auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeeindruckt gelassen und nicht von weiteren Verfehlungen abhalten können. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass sie trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens ist, sich rechtskonform und integrationswillig zu verhalten und sie insbesondere auch die Beziehung zu ihren hier lebenden Verwandten und ihre Mutterrolle nicht von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung abzuhalten vermag. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist der Be- schwerdeführerin in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Die Beschwerdeführerin wird explizit darauf hingewiesen, dass sie nur äusserst knapp einer Wegwei- sung aus der Schweiz entgangen ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Be- schwerdeführerin unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbe- willigung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 27 - 3. 3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 1. Februar 2022 eine detaillierte Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 52 f.). Nachdem weder der geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 5 Minuten noch die verlangte Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde oder die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von pauschal Fr. 86.35 zu beanstanden sind, ist die Kostennote in der Höhe von Fr. 3'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 26. Januar 2021 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird unter Androhung des Widerrufs der Nieder- lassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 28 - 4. Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'193.10 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 29 - Aarau, 8. Juli 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe