10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen und Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2021 zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. - 38 -