Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise, die zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Spanien gilt – wie alle EU-Länder – als verfolgungssicherer Staat. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.4. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen.