8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und die Wegweisung nicht nur dem nationalen Recht und dem FZA entsprechen, sondern auch vor Art. 8 EMRK standhalten. - 37 - 9. 9.1. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).