Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. der Frage, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, gelten bezüglich Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht und kann auf Erw. 6 verwiesen werden. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit Blick auf Art. 8 EMRK durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor.