Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen somit jedenfalls nicht in entscheidrelevantem Mass gegen die Annahme einer gegenwärtigen Rückfallgefahr. Gestützt auf forensisch-psycholo- gische Abklärungen des Amts für Justizvollzug des Kantons Y. vom 16. Oktober 2016 und 17. Mai 2017 und diverse situative Faktoren gingen die Bewährungs- und Vollzugsdienste bei der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2019 gar von einem erhöhten Rückfallrisiko aus (MI-act. 7 ff.).