Überdies stellt sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau heute eher schlechter dar, als zum Zeitpunkt des Raubüberfalls. Der Beschwerdeführer war von August 2020 bis November 2021 von der Sozialhilfe abhängig und musste wiederholt betrieben werden. Selbst wenn ihm die finanziellen Schwierigkeiten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter allenfalls nicht vollumfänglich vorgehalten werden können, haben sich damit kriminalitätsförderliche Faktoren weiter verschlechtert.