So geht aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 hervor, dass er – gleich wie seine Komplizen – während des gesamten Strafverfahrens jegliche Beteiligung an der Tat bestritt (MI-act. 255). Im migrationsrechtlichen Verfahren spielte er in seiner selbstverfassten Einsprache an die Vorinstanz vom 26. Juli 2020 seine Beteiligung am rechtskräftig abgeurteilten Raubüberfall herunter (MI-act. 466). Auch vor Verwaltungsgericht lässt er seinen Tatbeitrag noch verharmlosen. Darin manifestiert sich eine verklärte, relativierende Sichtweise des Beschwerdeführers auf seine Delinquenz, was wiederum eher für die Annahme einer hinreichenden Rückfallgefahr spricht.