Von tätiger Reue oder einem damit vergleichbaren Mass an Einsicht in das Unrecht seiner Straftat kann beim Beschwerdeführer sodann keine Rede sein, wenngleich ihm die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Y. mit Verfügung vom 28. Mai 2019 "zumindest ansatzweise eine gewisse Einsicht" attestierten (MI-act. 10). So geht aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 hervor, dass er – gleich wie seine Komplizen – während des gesamten Strafverfahrens jegliche Beteiligung an der Tat bestritt (MI-act. 255).