act. 7 ff.). Derweil nahm mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Januar 2020 das migrationsrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz seinen Anfang (MI-act. 417 f.). Demzufolge befand sich der Beschwerdeführer bis zu seiner effektiven Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 22. November 2017 im Haft- bzw. Strafvollzug, bis zur Rechtskraft des obergerichtlichen Strafurteils vom 6. Februar 2019 unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens und ab dem 23. Januar 2020 unter jenem des migrationsrechtlichen Verfahrens. Zudem befand er sich bis Mitte 2020 auf Bewährung.