Der Beschwerdeführer hat seit der Tatbegehung am 29. Oktober 2015, soweit ersichtlich, ein weiteres Mal delinquiert. Wegen einer am 27. März 2018 begangenen groben Verkehrsregelverletzung verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft V. per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 plus Busse (MI-act. 415; siehe vorne lit. A). Im Anschluss an die Tat vom 29. Oktober 2015 hatte er sich während 668 Tagen in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug befunden und war am 22. November 2017 entlassen worden (MI-act. 10, 55, 213). Die ihm angesetzte einjährige strafvollzugsrechtliche Probezeit begann erst mit der nachträglich erfolgten formellen Eröffnung seiner bedingten