7.5.2.2.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Raubüberfall im Jahr 2015 wohlverhalten, ist zunächst festzuhalten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht – sowohl im Bereich des AIG als auch im Bereich des FZA – dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2).