7.5.2.2.4. Gleiches gilt für das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Begehung des vom Obergericht des Kantons Y. abgeurteilten Raubüberfalls im Jahr 2015. Wie bereits dargelegt, war er zuvor schon strafrechtlich verurteilt - 32 - worden – unter anderem im Jahr 2006 durch ein deutsches Gericht wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, worauf er Deutschland hatte verlassen müssen (siehe vorne lit. A sowie Erw. 6.2.3.3).