Mithin hat der Beschwerdeführer – indem er dafür sorgte, dass die tatausführenden Komplizen die für den Raubüberfall unerlässlichen Insiderinformationen erhielten – aus finanziellen Motiven einen entscheidenden Tatbeitrag zu einem aufwändig geplanten, gewalttätigen Raubüberfall geleistet, welcher sich zudem mitten in einer belebten Innenstadt abspielte (MI-act. 251). Die Umstände der Deliktsbegehung zeugen von einer grossen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und sprechen somit klar für die Annahme einer hinreichenden Rückfallgefahr.