Erstere gab die notwendigen Betriebsinterna für den Überfall auf das Warenhaus, in welchem sie arbeitete, weiter. Letztere überfielen den Tresorraum des Warenhauses mit vorgehaltener Schusswaffe, wobei sie die anwesenden Mitarbeiter fesselten und rund Fr. 140.000.00 erbeuteten. Gemäss Obergericht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus anderen Motiven als seinem eigenen finanziellen Vorteil gehandelt haben könnte. Er macht denn auch im vorliegenden migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahren nichts Anderes geltend.