7.5.2.2.3. Zur Bemessung der Rückfallgefahr, welche im heutigen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgeht, sind zunächst die Tatumstände heranzuziehen, die das Obergericht des Kantons Y. seinem Urteil vom 6. Februar 2019 zugrunde legte (MI-act. 251, 255). Demnach fungierte der Beschwerdeführer bei der sorgfältig geplanten Raubtat als aktives Verbindungsglied zwischen seiner heutigen Ehefrau und den beiden weiteren Komplizen, bei denen es sich gemäss Strafurteil um seine Kollegen handelte. Erstere gab die notwendigen Betriebsinterna für den Überfall auf das Warenhaus, in welchem sie arbeitete, weiter.