7.5.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Gehilfenschaft zum Raub zwar nicht unmittelbar selbst Gewalt gegen andere Menschen angewendet, die durch seine Komplizen ausgeübte Gewalt jedoch zumindest billigend in Kauf genommen und durch seinen Tatbeitrag erst ermöglicht. Im Hinblick auf die Art und das Ausmass der im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzungen ist das beim Beschwerdeführer in Kauf zu nehmende Rückfallrisiko bzw. die Schwelle zur Bejahung einer hinreichend gegenwärtigen Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach niedrig, wenn auch nicht maximal niedrig anzusetzen.