3.2 und 3.3; BGE 130 II 176, Erw. 3.4 und 4.3). 7.5.2. 7.5.2.1. Bereits die empfindlich lange Freiheitsstrafe, welche das Obergericht des Kantons Y. mit Urteil vom 6. Februar 2019 gegen den Beschwerdeführer verhängte, unterstreicht die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzung. Zusätzlich untermauert wird diese dadurch, dass es sich bei der Gehilfenschaft zum Raub, welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, um eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt (vgl. zum Ganzen vorne Erw. 6.2.2 und 6.2.3.2).