Diese konkrete Gefahr muss bei individueller Würdigung des Einzelfalls hinreichend wahrscheinlich sein. Bei schwerwiegenden Straftaten, wie etwa bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, kann bereits nach der ersten Verurteilung aus dem Verhalten und der Persönlichkeit des Täters auf eine für eine Massnahme ausreichende Wiederholungsgefahr geschlossen werden (Urteil des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 29 f.). Ausserdem gilt: Je schwerer die mögliche Rechtsgüterverletzung ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176, Erw. 4.3.1; vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 493, Die Praxis [Pra] 99/2005, Erw. 3.2 und 3.3;