Offensichtlich liegt der Verurteilung ein persönliches und widerrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zu Grunde. Zudem deutet nichts darauf hin, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen würde. Damit bleibt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft besteht und, gegebenenfalls, ob die getroffene Massnahme verhältnismässig ist.